Was ist Arbeitszeitbetrug?

Was ist Arbeitszeitbetrug?

Kann der Arbeitgeber einen vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug durch einen Mitarbeiter nachweisen, liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Eine Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters hiergegen ist in der Regel wenig aussichtsreich. In diesem Beitrag erläutern wir die Voraussetzungen des Arbeitszeitbetrugs, die die Rechtsprechung entwickelt hat.

Als Arbeitszeitbetrug bezeichnet man den vorsätzlichen Verstoß eines Mitarbeiters gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Da diese korrekte Dokumentation vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollieren ist, ist der Arbeitszeitbetrug gemäß Rechtsprechung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen (siehe z.B. BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18).

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Strafbarkeit des Verhaltens an. Das heißt der Tatbestand des Betrugs im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB) muss nicht unbedingt erfüllt sein (vgl. BAG, Urt. v. 26.09.2013 – 2 AZR 682/12).

Es kommt vielmehr auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Dies gilt erst recht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind.

Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 381/10).

Kommt es aufgrund eines Arbeitszeitbetrugs zu einer fristlosen Kündigung und erhebt der Mitarbeiter hiergegen Kündigungsschutzklage, prüft das Gericht neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes außerdem, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.

Ein systematischer und vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug kann selbst im Falle einer langjährigen unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters eine Abwägung zugunsten des Arbeitgebers zur Folge haben mit dem Ergebnis, dass die Kündigung als verhältnismäßig gilt. (BAG, Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 381/10)

Auch eine vorherige Abmahnung kann entbehrlich sein (vgl. BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18).



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