18 Okt Wann kann fristlos gekündigt werden?
Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags ist in der Regel eine Frist einzuhalten. Nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengefasst.
Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung im Arbeitsverhältnis ist gesetzlich geregelt in § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie besteht sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. In beiden Fällen gelten die gleichen Voraussetzungen.
Zunächst muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Das heißt, es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die „an sich“ geeignet sind, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Eine fristlose Kündigung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn die eine Vertragspartei Straftaten zulasten der jeweils anderen begangen hat, des Weiteren bei Arbeitszeitbetrug, nachdrücklicher und beharrlicher Arbeitsverweigerung oder sexueller Belästigung.
Außerdem ist zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei wegen dieser konkreten Tatsachen das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen.
Bei der Kündigung eines Mitarbeiters ist insbesondere zu berücksichtigen, wie stark er in sozialer Hinsicht von der Kündigung getroffen wird. Beispielsweise sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und etwaige Unterhaltspflichten in die Abwägung einzubeziehen.
In der Regel ist außerdem eine vorherige Abmahnung erforderlich, bevor eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Ausnahmsweise ist die vorherige Abmahnung entbehrlich, wenn die Kündigung auf einer besonders schweren Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei beruht.
Der Kündigende muss außerdem beachten, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, nachdem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wie bei der ordentlichen Kündigung muss die Schriftform eingehalten werden. Das Kündigungsschreiben muss also eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus. Des Weiteren muss der kündigende Vertragspartner der anderen Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.