11 Jun Wann ist Hupen erlaubt?
Nur bei Gefahren? Wenn der Vordermann zu langsam fährt? Oder um Hallo zu sagen? Wann ist eigentlich Hupen erlaubt?
Im Gesetz wird die Hupe „Schallzeichen“ genannt und zählt zu den Warnzeichen. Ihre Verwendung ist in § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben,
- „wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
- wer sich oder Andere gefährdet sieht.“
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Hupe nur betätigt werden, wenn eine Gefahrensituation vorliegt. In Situationen, die möglicherweise zu einem Unfall führen könnten, sollen andere Verkehrsteilnehmer somit auf die Gefahr hingewiesen werden. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn jemand eine grüne Ampel verschläft.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf die Hupe des Weiteren verwendet werden, um einen Überholvorgang anzukündigen. In diesem Fall besteht aber keine Pflicht zum Hupen. In besonderen Situationen kann es aber angebracht sein, um Gefahren abzuwenden.
In § 55 StVO sind die technischen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hupe geregelt. Demnach müssen sie einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen.
Unerlaubtes Hupen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld zur Folge haben. Für eine missbräuchliche Verwendung der Hupe müssen Sie 5 € zahlen. Dasselbe gilt im Übrigen für die Lichthupe und das Warnblinklicht.
Ein Bußgeld in Höhe von 10 € wird fällig, wenn das missbräuchliche Hupen zusätzlich andere belästigt.
Des Weiteren ist es verboten, Schallzeichen abzugeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. Ein Verstoß hiergegen kann eine Geldbuße in Höhe von 15 € zur Folge haben