08 Feb Wann haftet der Fahrzeughalter?
Nach einem Verkehrsunfall sind die Haftungsfragen zu klären. Hierfür sind die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes maßgeblich. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Regeln der Halterhaftung§7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besagt: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist.
Als Grundsatz gilt § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG):
„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Der Halter muss also grundsätzlich für den Schaden einstehen, der mit seinem Fahrzeug verursacht wurde. In dieser Vorschrift ist mit dem Begriff „Halter“ derjenige gemeint, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, 29.05.1954 – VI ZR 111/53). Der Halter muss daher nicht zwangsläufig auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein. Er muss auch nicht im Fahrzeugschein als Halter eingetragen sein. Es reicht aus, wenn er tatsächlich über das Fahrzeug verfügt und über seine Verwendung nach Ort und Zeit bestimmen kann.
Bei der Haftung nach § 7 Absatz 1 StVG handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung. Sie tritt unabhängig davon ein, ob dem Halter ein Verschulden an dem entstandenen Schaden vorgeworfen werden kann.
Voraussetzung für den Tatbestand der Halterhaftung ist, dass sich bei dem Unfall die sogenannte „typische Betriebsgefahr“ realisiert hat. Damit ist gemeint, dass der Schadenseintritt dem Betrieb des Kfz zuzurechnen sein muss. Die spezifische Gefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht, muss sich realisiert haben.
Die Haftung ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19).
Von dem Grundsatz gibt es einige eng begrenzte Ausnahmen, z. B. wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder in Fällen höherer Gewalt.
Wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, gilt § 17 StVG. Sind die an einem Unfall beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt die Verpflichtung der Halter zum Schadensersatz von den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ab. In der Regel wird eine Haftungsquote gebildet. Die Haftung des einen Fahrzeughalters kann aber auch vollständig hinter der des anderen zurücktreten. Er muss dann den gesamten Schaden tragen.
Dasselbe gilt für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. Wenn die eine Haftung nicht vollständig hinter der anderen zurücktritt, wird eine Quote gebildet.