Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Im vorliegenden Fall arbeitete ein Mitarbeiter grundsätzlich im Dienstgebäude seines Arbeitgebers. Seine Lebensgefährtin, die bei demselben Arbeitgeber tätig war, verrichtete ihre Arbeit im Home-Office. Im Dienstgebäude befand sich ein Terminal für die Zeiterfassung. Daneben bestand die Möglichkeit, sich am Rechner online einzubuchen.

Seiner Teamleiterin fiel auf, dass der Mitarbeiter häufig später zur Arbeit erschien als sie. Daraufhin notierte sie seine Arbeitszeiten und stellte fest, dass seine gebuchten Zeiten von den von ihr notierten Zeiten abwichen. Gemäß den im System erfassten Arbeitszeiten hatte der Mitarbeiter sich an mehreren Tagen online eingebucht statt am Terminal. Es kam der Verdacht auf, dass er sich über den Zugang seiner Lebensgefährtin von zu Hause online eingebucht hatte.

Der Mitarbeiter erhielt eine fristgerechte Kündigung. Hiergegen erhob er Klage beim Arbeitsgericht. Seiner Ansicht nach habe der Arbeitgeber lediglich einen Arbeitszeitbetrug vermutet ohne diesen zu belegen. Da er regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei, habe er sich zunächst im Sanitärraum umgezogen, dann sein Büro aufgesucht und sich am Arbeitsplatzrechner eingebucht statt am Terminal.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung, über die das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, blieb erfolglos. Da der dringende Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs vorlag, welcher an sich geeignet ist einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, war die Verdachtskündigung wirksam.

Es gebe gemäß den Ausführungen des Gerichts keine andere Erklärung, als dass der Kläger sich bereits von zu Hause aus eingebucht hat. Soweit sich der Kläger darauf beruft, sich am Arbeitsplatz-PC eingebucht zu haben, erkläre das nicht die Zeitdifferenz zwischen Einbuchen und der Arbeitsaufnahme im Büro. Der Kläger war an mehreren Tagen nach dem jeweiligen Online-Einbuchen nicht im Büro anzutreffen. Die Bürotür war verschlossen und es waren keine Veränderungen festzustellen, die auf eine Arbeitstätigkeit des Klägers hindeuteten.

Das Gericht bejahte daher den dringenden Verdacht, dass der Kläger an mehreren Tagen frühmorgens Arbeitszeiten von zu Hause aus gebucht hat, ohne die Arbeit tatsächlich aufzunehmen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber das Risiko weiterer Schädigungen nicht in Kauf nehmen müsse.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023 – 5 Sa 128/22



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