14 Dez Verbotswidrige Bedienung des Touchscreens im Tesla
Elektronische Geräte dürfen am Steuer eines Fahrzeugs nur unter sehr engen Voraussetzungen benutzt werden. Insbesondere die Benutzung von Handys ist problematisch. Aber auch die Bedienung des Touchscreens im Tesla kann unter Umständen verboten sein, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Ein Tesla-Fahrer benutzte den Touchscreen, der fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installiert ist, um die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Hierzu wendete er seinen Blick dem Bildschirm zu und gleichzeitig vom Verkehrsgeschehen ab, kam dadurch von der regennassen Fahrbahn ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte mit einem Stationierungszeichen und mehreren Bäumen.
Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Tesla-Fahrer wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. Den im Tesla fest installierten Touchscreen sah das Gericht als ein elektronisches Gerät gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) an.
Nach dieser Vorschrift gilt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
- a. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde des betroffenen Tesla-Fahrers gegen das Urteil des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht war ebenfalls der Ansicht, dass die genannten Regeln auch in Bezug auf die Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers gelten.
Zwar ließe sich bezweifeln, dass die Einstellung des Scheibenwischers über den Bildschirm der Kommunikation, Information oder Organisation zu dienen bestimmt ist, wie es die zitierte Regel voraussetzt. In Satz 2 der Vorschrift wird jedoch eine Liste mit Elektronikgeräten aufgeführt, die „auch“ Geräte im Sinne der Norm darstellen. Hier werden ausdrücklich auch „Berührungsbildschirme“ genannt. Der Begriff gilt als selten verwendete deutsche Form des Touchscreens.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Bedienung des Touchscreens an sich nicht verboten sei. Die Bedienung und Nutzung sei gestattet, wenn nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19