Urlaub: Die wichtigsten Regeln zu Verfall und Auszahlung

Urlaub: Die wichtigsten Regeln zu Verfall und Auszahlung

Die Urlaubszeit ist vorbei und es wird langsam wieder kälter. Einige Mitarbeiter haben aber sicherlich noch Urlaubstage für das laufende Kalenderjahr übrig. Doch was ist, wenn der Urlaub am Jahresende immer noch nicht vollständig genommen wurde? Kann der Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen werden? Und wann muss der Urlaub ausgezahlt werden? Zu diesen Themen haben wir Ihnen hier einige wichtige Infos zusammengefasst.

Verfallen Urlaubstage am Ende des Jahres?

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut ist es tatsächlich so, dass Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr genommen werden müssen und grundsätzlich nicht übertragen werden.

In § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) steht: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“

Trotzdem verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres nicht automatisch. Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung (Urteile vom 6. November 2018, Az. C-619/16, C-684/16) Regeln hierzu aufgestellt. Werden diese nicht eingehalten, verfällt der Urlaubsanspruch nicht.

Demnach muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter konkret und transparent auffordern, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. Des Weiteren muss er ihnen klar mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass jeder noch genug Zeit hat, seinen übrigen Urlaub zu planen.

Urlaubstage können nur ausnahmsweise auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Anspruch auf die übrigen Urlaubstage gilt dann bis zum 31.03. fort. Auch in diesem Fall gilt die Regel, dass Mitarbeiter rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen werden müssen.

Wann muss Urlaub ausgezahlt werden?

Grundsätzlich muss Urlaub nicht ausgezahlt werden. Der Sinn und Zweck des Urlaubs ist die Erholung und damit der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter. Zusätzliche Geldzahlungen können den Erholungswert des Urlaubs nicht ersetzen. Eine Auszahlung würde nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs führen. Die Mitarbeiter könnten ihre Urlaubstage trotz der Auszahlung weiterhin nehmen.

Ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs liegt ausnahmsweise dann vor, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage übrig sind und diese ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).



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