Strafe für die Behinderung von Rettungsdiensten

Strafe für die Behinderung von Rettungsdiensten

Eine Rettungsgasse zu blockieren kann auch bei nur kurzen Verzögerungen strafbar sein – zumindest in Fällen von schweren Verletzungen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Folgender Sachverhalt hatte sich zugetragen: Eine Radfahrerin war gestürzt und hatte sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen. Ein Zeuge stellte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand ab, um erste Hilfe zu leisten. Diagonal gegenüber von dem Fahrzeug des Ersthelfers stellten zwei Polizeibeamte ihr Einsatzfahrzeug auf der anderen Fahrbahnseite ab. Zwischen den beiden Fahrzeugen konnte der Verkehr hindurchfließen. Dennoch kam es zu einem kleinen Rückstau in beiden Fahrtrichtungen. Kurz darauf erreichte der Angeklagte die Unfallstelle. Gleichzeitig näherte sich der Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Sirene.

Der Angeklagte hielt neben dem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug des Ersthelfers an. Offensichtlich fühlte er sich durch dieses Fahrzeug gestört. Hierüber beschwerte er sich durch das geöffnete Fahrerfenster. Erst nach mehreren Aufforderungen der Polizei fuhr der Angeklagte langsam weiter und hielt am Fahrbahnrand vor dem Fahrzeug des Ersthelfers an.

Zwischenzeitlich musste der Rettungswagen wegen des Fahrzeugs des Angeklagten in der Engstelle abbremsen und stillstehen. Er konnte erst weiterfahren, nachdem der Angeklagte am Fahrbahnrand angehalten und nach dem Aussteigen die Fahrertür wieder geschlossen hatte.

Nachdem die Polizeibeamten die Papiere des Angeklagten überprüft hatten, begab er sich zu dem Ersthelfer, um ihm zu sagen, dass er bekloppt sei, weil er sein Fahrzeug dort so dämlich geparkt habe und den Verkehr behindere.

Später auf der Polizeiwache erstattete der Angeklagte Anzeige gegen einen der Polizeibeamten, da dieser ihn angeblich als „Blödmann“ und als „Idiot“ bezeichnet habe.

Das Amtsgericht Ibbenbüren befand den Angeklagten unter anderem wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, gemäß § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.

Des Weiteren wurde der Angeklagte wegen Beleidigung und falscher Verdächtigung schuldig gesprochen. Aufgrund dieser Taten verurteilte das Gericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65,00 Euro. Des Weiteren wurde ein viermonatiges Fahrverbot verhängt.

Der Angeklagte legte hiergegen Revision ein, über die das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte.

Die Revision hatte aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Schuldspruchs.

Bezüglich des Vorwurfs, den Rettungswagen behindert zu haben, führte das Gericht aus, im vorliegenden Fall reiche eine 1-minütige Verzögerung, um von einer tatbestandsmäßigen Behinderung im Sinne des § 115 Abs. 3 StGB auszugehen. „Denn gerade im vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls – das Opfer hatte eine stark blutende Kopfverletzung erlitten – können bereits denkbar geringfügige Verzögerungen von Rettungsmaßnahmen um nur wenige Sekunden schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod des Opfers nach sich ziehen,“ so das Gericht.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 – 4 RVs 2/22



PTC Telematik – die Zukunft für Ihr Flottenmanagement

Immer informiert

Infos zu gesetzlichen Neuerungen

Einladungen zu Branchen-Events

Technische Neuigkeiten und Trends

Praxistipps

Einfach hier Anmelden

und Sie erhalten aktuelle Informationen zu Themen rund um den Fuhrpark und zur DSGVO direkt in Ihr E-Mail-Postfach. Zusätzlich erhalten Sie einmalig einen 50-€-Gutschein für Ihre nächste Bestellung.

Arbeitgeber der Zukunft Siegel