25 Jul So kann der Versicherungsschutz verloren gehen
Verweigerung der Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers kann Versicherungsschutz kosten
Ein Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers mag vom Fahrzeuginhaber als Eingriff in seine Privatsphäre empfunden werden. Dennoch kann die Vollkaskoversicherung im Rahmen der Regulierungsprüfung ein berechtigtes Interesse an der Auslesung haben. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 (Az. 24 O 236/19).
In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, klagte ein Versicherungsnehmer gegen seine Vollkaskoversicherung auf die Zahlung von rund EUR 15.000,-. Zuvor hatte er bei der beklagten Versicherung einen Unfall gemeldet. Er hatte angegeben, während einer Fahrt mit seinem Audi A8 bei Schneeregen nach links von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Da er das Fahrzeug nicht unter Kontrolle bekam, habe er die Leitplanken zu beiden Seiten touchiert.
Die Versicherung beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung des Unfallhergangs. Dieser gelangte zu der Ansicht, dass angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme ein Ausbrechen des Fahrzeugs nicht erklärbar sei.
Daher bat die Versicherung um Zustimmung zur Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers. Der Versicherungsnehmer lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Erklärung, die er unterzeichnen sollte, einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle. Er war der Ansicht, die Versicherung müsse ihm die unfallbedingt erlittenen Beschädigungen ersetzen. Das Auslesen der Fahrzeugdaten sei für die Prüfung der Einstandspflicht nicht erforderlich. Hierdurch hätte die Versicherung auch Informationen erlangen können, die für diese Prüfung nicht notwendig seien. Er trug vor Gericht vor, dass die Versicherung auf diese Weise insbesondere Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen könnte.
Die Versicherung regulierte den Schaden nicht. Sie hatte erhebliche Bedenken gegen den vom Versicherungsnehmer behaupteten Unfallhergang. Indizien sprächen für ein manipuliertes Unfallereignis mit einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ohne eine Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers sei eine Rekonstruktion des Fahrverhaltens und die Prüfung der Assistenzsysteme nicht möglich. Weil der Kläger die Prüfung nicht zuließ, betrachtete sich die Versicherung als leistungsfrei.
Das Gericht gab der Versicherung recht und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung arglistig verletzt. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass ihm die Speicherauslesung unzumutbar gewesen wäre. Er habe durch seine Weigerung verhindern wollen, dass Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten gezogen werden können. Ihm sei klar gewesen, dass er hierdurch eine wichtige Erkenntnisquelle für die Regulierungsprüfung verschließe. Außerdem sei aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich, dass die beklagte Versicherung für die Regulierung irrelevante Informationen erlangen wollte.