03 Nov Parken mit laufendem Motor kann teuer werden
Ein Pkw war mit laufendem Motor an einer Straße geparkt. Die Mitarbeiter des Ordnungsamts ließen den Pkw von einem Abschleppunternehmen öffnen und ausschalten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheid, dass die Maßnahme rechtmäßig war. Die entstandenen Kosten hatte der Halter zu tragen.
Bevor die Mitarbeiter des Ordnungsamts das Abschleppunternehmen beauftragten, konnten sie den Halter aufgrund einer Abfrage feststellen, aber telefonisch nicht erreichen. Mehrere vor Ort befragte Personen gaben an, das Fahrzeug nicht zu kennen.
Nachdem der Pkw schließlich geöffnet und der Motor ausgeschaltet wurde, machte das Ordnungsamt die Kosten dieser Maßnahme in Höhe von 150,- Euro gegenüber dem Halter des Fahrzeugs geltend.
Der Halter erhob Klag gegen den Kostenbescheid, hatte hiermit jedoch keinen Erfolg. Das zuständige Verwaltungsgericht entschied, dass der Bescheid rechtmäßig ist und wies die Klage ab. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamts seien nach Ansicht des Gerichts nicht gehalten gewesen, den Kläger vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers ausfindig zu machen. Sie hätten auch nicht länger darauf warten müssen, dass der Kläger selbst am Fahrzeug erscheint. Sofern sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft sei und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führe.
Dies gelte selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt.
Entscheidend sei, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger oder ein anderer Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2022 – 14 K 7125/21