Mitverschulden bei Kollision mit offenstehender Tür

Mitverschulden bei Kollision mit offenstehender Tür

Ein Autofahrer stieg aus seinem am Straßenrand geparkten BMW aus und ließ die Fahrertür offen stehen. Ein Opel, der die Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befuhr, kollidierte mit der geöffneten Tür. Der Halter des Opels verklagte den Halter des geparkten Fahrzeugs auf Schadensersatz. 

Durch die Kollision wurde der Opel an der Anstoßstelle vorne links beschädigt. Im Rechtsstreit zwischen den beiden Fahrzeughaltern behauptete der Halter des BMW, der seine Tür offenstehen gelassen hatte, die Fahrerin des Opels sei zu schnell gefahren. Der Halter des Opels machte geltend, der geparkte BMW sei aufgrund einer Straßenkuppe nicht rechtzeitig zu sehen gewesen. 

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht gab dem Kläger recht. Den Schaden an der Anstoßstelle musste demnach der Halter des geparkten BMW vollständig bezahlen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich beide Seiten für die Folgen des Unfallereignisses haften. Im vorliegenden Fall führe aber die vorzunehmende Haftungsabwägung zu einer Alleinhaftung der Beklagtenseite.  

Der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen Verstoß gegen § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden der Opel-Fahrerin sowie die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges würden hinter diesen Verstoß zurücktreten.  

Der beklagte BMW-Fahrer legte hiergegen Berufung ein, für die das Landgericht Saarbrücken zuständig war. Das Landgericht entschied, dass auch dem Kläger ein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten sei.  

Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe entweder gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, 4 StVO verstoßen. Demnach sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Geschwindigkeit stets den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und jederzeit in der Lage zu sein, vor einem Hindernis innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Oder die Fahrerin habe aufgrund von Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, welcher die ständige Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr erfordert.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaube das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Kraftfahrzeug grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss.  

Das erstinstanzliche Urteil wurde dahingehend abgeändert, dass der beklagte BMW-Fahrer zwei Drittel und der Halter des Opels ein Drittel des Schadens zu tragen hatte. Die Betriebsgefahr des BMW wurde höher bewertet als die des Opels, da der Beklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Opel-Fahrerin reagieren musste. 

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 23/22  



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