02 Aug Mahnpauschale 40,00 €
Kann eine Mahnpauschale von 40,00 € verlangt werden? Die Antwort ist ein eindeutiges „Ja!“. Der Gesetzgeber hat genau das gewollt.
Die meisten Unternehmer kennen diese Situation: Wenn Kunden die Rechnungen nicht bezahlen, kostet das Zeit und Nerven. Im Extremfall können sogar Liquiditätsengpässe die Folge sein. Das Gesetz sieht für solche Fälle ein Mittel vor, um auf Kunden mit schlechter Zahlungsmoral Druck auszuüben: den Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von 40 €.
Die rechtliche Grundlage ist § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, der auf die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU vom 16.02.2011) zurückgeht.
Nach dieser Vorschrift kann die Pauschale geltend gemacht werden, wenn der Kunde mit der Zahlung im Verzug ist und er kein Verbraucher ist.
„Kein Verbraucher“ bedeutet, dass der Kunde Unternehmer ist oder ein Auftraggeber der öffentlichen Hand.
„Verzug“ tritt bei Geschäftskunden spätestens ein, wenn der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht gezahlt wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
Im Vertrag kann für die Zahlung auch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein (zum Beispiel: „zahlbar bis zum 30. Juni“). Der Verzug tritt dann automatisch ein, wenn diese Zahlungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies gilt auch, wenn sich eine Zahlungsfrist aus dem Gesetz ergibt; bei Mietverträgen z.B. der 3. Werktag eines Monats.
Die Mahnpauschale kann auch bei fälligen Raten- oder Abschlagszahlungen berechnet werden. Aber auch hierbei muss der Kunde mit der jeweiligen Zahlung in Verzug sein.
Der Hintergrund für die Einführung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie war insbesondere, Schuldner davor abzuschrecken, sich mit den Zahlungen zu viel Zeit zu lassen (ABl. L 48 v. 23.02.2011, S. 1). Denn insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen kann die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen durch ihre Kunden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Liquidität und die Finanzbuchhaltung zur Folge haben. Die Pauschale soll den unternehmensinternen Mehraufwand beschränken, der mit der Beitreibung verbunden ist.
Gleichzeitig soll es weniger attraktiv sein, eine schlechte Zahlungsdisziplin an den Tag zu legen und so verhindert werden, dass es überhaupt zum Verzug kommt. Daher ist es auch nicht möglich, den Anspruch auf die Mahnpauschale oder auf Verzugszinsen vertraglich auszuschließen (§ 288 Abs. 6 BGB).
Zusätzlich zur Mahnpauschale können Verzugszinsen gefordert werden. Gegenüber Unternehmern sind gesetzlich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr vorgesehen. Bei einem derzeitigen Basiszinssatz in Höhe von -0,88 % sind dies 8,12 %.
Wenn für die Beitreibung der Forderung ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt wird, muss der Schuldner, der im Verzug ist, diese sogenannten „Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Mahnpauschale auf diesen Schadensersatzanspruch angerechnet wird. Hat der Kunde also bereits die 40 €-Mahnpauschale gezahlt, können die Kosten der Rechtsverfolgung nur geltend gemacht werden, soweit diese mehr als 40 € betragen.