05 Sep Kündigung bei unerlaubter Privatnutzung?
Nicht immer ist die Privatnutzung von FirmenwagenEin Firmenwagen oder Dienstwagen ist ein Personenkraftwagen (PKW), welcher von Arbeitnehmer:innen oder Selbständigen zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Viele Arbeitgeber:innen erlauben auch die Privatnutzung eines Firmenwagens. Dabei sind steuerrechtliche Schritte gestattet. Geschieht die Privatnutzung ohne Erlaubnis, stellt sich die Frage ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Ein kürzlich ergangenes Urteil beschäftigt sich mit diesem Thema.
Ein Mitarbeiter war seit 2013 in einer Firma in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Im Jahr 2021 nutzte er zu privaten Zwecken einen Betriebstransporter, um einen Balken zu transportieren. Die Schlüssel holte er aus einer Halle, die er mit seinem Schlüssel öffnen konnte. Er legte mit dem Transporter 10 Kilometer zurück.
Der Arbeitgeber kündigte aufgrund dieses Vorfalls fristlos. Hiergegen erhob der Mitarbeiter Klage. Im Betrieb sei es gängige Praxis gewesen, kurzzeitig Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen. Da der Fuhrparkleiter nicht im Dienst war, als er sich den Transporter auslieh, habe er nicht um Erlaubnis fragen können. Er sei davon ausgegangen, dass der Fuhrparkleiter keine Einwände gegen eine kurzzeitige private Nutzung erheben werde.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Mitarbeiter recht und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Die Wirksamkeit der Kündigung hatte das Gericht anhand der Vorgaben des § 626 BGB zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung im vorliegenden Fall damit, dass der Mitarbeiter zwar seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte der Beklagten verletzt habe, indem er den Transporter für private Zwecke kurzzeitig genutzt habe, ohne zuvor die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen. Diese Pflichtverletzung belaste nach Ansicht des Gerichts das Arbeitsverhältnis aber nicht so schwer, dass selbst eine einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen sei.
Das Gericht führt aus, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit die kurzzeitige Nutzung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten gestattet hätte. Für den Mitarbeiter sei nicht eindeutig und klar erkennbar gewesen, dass eine private Nutzung keinesfalls mehr erlaubt werde und jede Zuwiderhandlung den Bestand des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gefährden könne.
Zugunsten des Mitarbeiters berücksichtigte das Gericht außerdem, dass der Mitarbeiter das Firmenfahrzeug außerhalb seiner ArbeitszeitArbeitszeit wird als Zeit definiert, die von Anfang bis Ende der Arbeit andauert. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Arbeitszeit gibt es zahlreiche Varianten bezüglich der Dauer oder des Starts genutzt und damit nicht gegen seine Pflicht zur Arbeitsleistung verstoßen hatte. Des Weiteren sei er mit dem Transporter nur eine kurze Strecke gefahren. Die Arbeitsabläufe im Betrieb habe er dadurch nicht behindert. Der Kläger habe auch nicht versucht, sein Fehlverhalten zu vertuschen, sondern auf Nachfrage der Beklagten die Privatnutzung des Transporters sogleich eingeräumt.
Auch eine fristgerechte Kündigung sei unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil eine Abmahnung als milderes Mittel genügt hätte, um eine künftige Vertragstreue des Klägers zu bewirken.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.6.2022, Az. 5 Sa 245/21)