Kein Fahrverbot bei schwerer Verletzung des Unfallverursachers

Kein Fahrverbot bei schwerer Verletzung des Unfallverursachers

Ein Motorradfahrer beging eine Ordnungswidrigkeit und wurde hierbei selbst schwer verletzt. Will ein Gericht in einem solchen Fall ein Fahrverbot anordnen, hat es sich damit zu befassen und zu begründen, warum es trotz der erheblichen Verletzungen der Denkzettel-, Besinnungs- und Warnfunktion eines Fahrverbots bedarf. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Dem Betroffenen wurde ein fahrlässiger Verstoß gegen § 38 Absatz 1 Satz 2, § 49 Absatz 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) vorgeworfen. Danach müssen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, wenn ein Einsatzfahrzeug blaues Blinklicht zusammen mit einem Einsatzhorn verwendet. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Des Weiteren kam es im vorliegenden Fall zu einer Kollision mit einem Rettungswagen der Feuerwehr. Bei dem Unfall wurde der Betroffene selbst erheblich verletzt. Er erlitt einen Kreuzband- und einen Seitenbandabriss und war nach einer stationären Krankenhausbehandlung noch längere Zeit arbeitsunfähig.

In erster Instanz war das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Das Gericht wendete Nr. 135.2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) an. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen wurde, in Verbindung mit einer Sachbeschädigung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor.

Es handelt sich um ein sogenanntes Regelfahrverbot. Das heißt, bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht. Dem Tatrichter steht hierbei ein Ermessen zu, sodass in Einzelfällen auch auf das Fahrverbot verzichtet werden kann. Aufgrund der erheblichen Verletzungen des Betroffenen erkannte das Gericht nicht auf die Regelgeldbuße von 320 Euro. Er wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro verurteilt. Die Frage, ob wegen der erheblichen Verletzungen auch auf das Fahrverbot verzichtet werden könne, warf das Amtsgericht in der Urteilsbegründung nicht auf und setzte ein einmonatiges Fahrverbot fest.

Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein, über die das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Das Kammergericht war der Ansicht, dass das Amtsgericht bei der Entscheidung über das Fahrverbot das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

Bei der Begründung des Fahrverbots wäre zu erörtern gewesen, ob die erheblichen Verletzungen, welche der Betroffene erlitten hat, ihn bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben. Das Amtsgericht habe diesen Umstand zwar bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, nicht aber in Bezug auf das Fahrverbot. Wegen der zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot bestehenden Wechselwirkung wurde der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.07.2021 – 3 Ws (B) 182/21



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