Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit?

Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit?

Wann gilt Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?

Diese Frage stellte sich in zwei Fällen, die vom Europäischen Gerichtshof zu klären waren.

In beiden Fällen ging es um die sogenannte Rufbereitschaft. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich während der Dauer der Bereitschaft zuhause aufhalten darf und sich auf Abruf zur Arbeitsstelle begeben muss. Im ersten Fall (EuGH Urteil vom 09.03.2021, C – 580/19) durfte ein Feuerwehrmann seine Rufbereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen. Er musste aber in der Lage sein, innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen.

Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass Arbeitszeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten und ihm zur Verfügung stehen müsse, um erforderlichenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

Bei der Rufbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer gerade nicht an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten. Auch dies könne aber als Arbeitszeit angesehen werden. Hierbei komme es auf eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls an.

Zu dieser Gesamtbeurteilung gehört die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit Einschränkungen auferlegt sei, die ihn in seiner Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit und welche Folgen die Zeitvorgabe hat, in der die Dienststelle zu erreichen ist.

Der zweite Fall (EuGH Urteil vom 11.11.2021, C-214/20) handelte von einem Reserve-Feuerwehrmann, der in Teilzeit beschäftigt war. Er war dazu verpflichtet, an 75 % der Einsätze der Feuerwache teilzunehmen. Während der Bereitschaftszeiten musste er nicht an einem bestimmten Ort sein, aber musste innerhalb von zehn Minuten nachdem er einen Notruf erhielt an der Feuerwache eintreffen.

Daneben ging der Reserve-Feuerwehrmann mit Genehmigung seines Arbeitgebers einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Taxi-Fahrer nach.

Auch in diesem Fall führte der Europäische Gerichtshof aus, dass alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.

In diesem zweiten Fall sei im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung auch die Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben mit zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit wirkt sich auf die Frage aus, inwieweit der Arbeitnehmer in der Gestaltung der Bereitschaftszeit ist, in der er seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat mit diesen Ausführungen Vorlagefragen von nationalen Gerichten beantwortet. Die abschließende Beurteilung beider Fälle wird von dem jeweiligen nationalen Gericht getroffen.



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