18 Jul Höhere Geldbuße für SUV-Fahrer
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Verkehrssünder zur Zahlung einer Geldbuße, die den Regelbetrag überstieg. In der Begründung wurde unter anderem darauf abgestellt, dass die Ordnungswidrigkeit mit einem SUV begangen wurde.
Dem betroffenen Fahrer wird vorgeworfen, eine Ampel überfahren zu haben, die seit mehr als einer Sekunde „rot“ zeigte.
Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 350,00 Euro. Dabei liegt die Regelbuße für einen Rotlichtverstoß gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog nur bei 200,00 Euro.
Die Bemessung der Geldbuße begründete das Gericht einerseits damit, dass der Betroffene mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist.
Zum anderen wurde im Urteil darauf eingegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug des Betroffenen um einen SUV handelt. Das Gericht war der Ansicht, dass von diesem Fahrzeug eine erhöhte BetriebsgefahrEine Voraussetzung für den Tatbestand der Halterhaftung nach § 7 StVG ist, dass sich bei dem Unfall die typische Betriebsgefahr realisiert hat. Damit ist gemeint, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem ausgeht. Es berücksichtigte auch diese Tatsache bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten des Betroffenen.
Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhten bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liege deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor.
Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielten, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weise dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen sei, so das Gericht.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22