Haben Sie schon nachgerüstet?

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Neue Norm für Verbandskasten wird gesetzlich festgelegt

Wer zumindest hin und wieder mit dem Auto unterwegs ist, weiß: Bei jeder Fahrt muss ein Verbandskasten mitgeführt werden. Wichtig ist, dass der Inhalt das Haltbarkeitsdatum noch nicht überschritten hat und vollständig ist. Doch wo steht überhaupt, was in einem vollständigen Verbandskasten alles drin sein muss? Hierfür gibt es die Verbandskastennorm DIN 13 164. Die im Handel erhältlichen Verbandskästen entsprechen dieser Norm in der Regel.

Die DIN 13 164 wurde allerdings vor Kurzem überarbeitet und sieht nun vor, dass im Verbandskasten zusätzlich zwei medizinische Gesichtsmasken vorhanden sind. Wir müssen also alle bald nachrüsten. Einige haben das vielleicht schon getan. Die neue Norm gilt schließlich schon seit dem 01. Februar 2022. Pflicht ist sie allerdings noch nicht.

Die DIN-Normen stammen vom Deutschen Institut für Normung e. V. Mit ihnen werden Standards festgelegt, deren Einhaltung aber grundsätzlich freiwillig ist. Sie haben somit nicht den Stellenwert eines Gesetzes. Es kann aber gesetzlich festgelegt werden, dass bestimmte DIN-Normen eingehalten werden müssen.

Für die Verbandskasten-Pflicht in Kraftfahrzeugen gilt § 35h Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Danach ist „Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht.“

Sie erhalten hier schon einmal die künftigen Änderungen im Überblick:

  • Zwei Gesichtsmasken des Typs I nach DIN EN 14683 werden Pflicht,
  • es muss künftig nur noch ein Dreieckstuch vorhanden sein (bisher waren es zwei) und
  • ein Verbandtuch DIN 13152-BR (40 x 60 cm) muss nicht mehr mitgeführt werden.

Voraussichtlich noch im Jahr 2022 wird das Gesetz angepasst. Wann genau das geschehen wird, ist noch unklar. Sobald das angepasste Gesetz in Kraft tritt, ist die neue Verbandskastennorm verpflichtend.



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