04 Apr. Personenbezogene Daten
Nach Artikel 4 Nr. 1 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.
Bei GPS-Daten handelt es sich um personenbezogene Daten, wenn sie einem bestimmten Fahrer zugeordnet werden können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und damit die GPS-Ortung ist erlaubt, wenn sie aufgrund von betrieblichen Erfordernissen notwendig ist oder wenn der Mitarbeiter eingewilligt hat.
Zur Aufdeckung von Straftaten ist die GPS-Ortung nur dann erlaubt, wenn zu dokumentierende, tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Mitarbeiter eine Straftat begangen hat und die Ortung zur Aufdeckung der Straftat erforderlich ist. Des Weiteren darf das schutzwürdige Interesse des Mitarbeiters nicht überwiegen und die Ortung im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG).