25 Okt Gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM). Für den gewerblichen Güter- oder Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind die Vorschriften in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. In Deutschland werden Fahrzeuge ab 2,8 t zGG durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) erfasst. Durch die Richtlinie (EU) 2002/15/EG wurden die Sozialvorschriften seit dem 23. September 2009 auch auf selbständige Fahrer ausgedehnt. In Deutschland gelten die Sozialvorschriften seit dem 1. November 2012 auch für selbständige Fahrer. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrArbZG) eingeführt. Die Lenk- und Ruhezeiten gelten u. a. nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen (einschl. Fahrer).