04 Apr Einwilligung
Eine dem Datenschutzrecht entsprechende Einwilligung durch einen Mitarbeiter muss in der Regel schriftlich oder elektronisch erklärt werden und freiwillig erfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG). Die Freiwilligkeit wird nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt, wobei insbesondere das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die Umstände der Erteilung der Einwilligung berücksichtigt werden. In der Regel liegt die Freiwilligkeit vor, wenn der Mitarbeiter einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder Mitarbeiter und Arbeitgeber gleichgelagerte Interessen verfolgen.
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Mitarbeiter verschiedene Aufklärungspflichten. Insbesondere sind die Zwecke der GPS-Ortung sowie Informationen über die Nutzung und Verarbeitung der Daten mitzuteilen und über das Widerrufsrecht aufzuklären.