Fotografieren von Falschparkern erlaubt

Fotografieren von Falschparkern erlaubt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen Personen Fotos von Falschparkern zum Zwecke der Anzeigenerstattung angefertigt hatten. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht war in beiden Fällen der Ansicht, das Fotografieren und Weiterleiten der Fotos stelle einen Verstoß gegen Datenschutzrecht dar. Das Gericht bestätigte diese Ansicht nicht.

Ein Fahrradfahrer fotografierte mehrere Fahrzeuge, die im absoluten Halteverbot parkten. Menschen oder Kfz-Zeichen anderer Fahrzeuge waren auf den Aufnahmen nicht zu erkennen. Die Fotos leitete er verbunden mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen an die Polizei weiter. Ein anderer Bürger fertigte ebenfalls Fotografien von falsch parkenden Pkw oder Lkw an und übersendete diese über ein Portal an das Ordnungsamt.

Das zuständige Kriminalfachdezernat prüfte in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), und leitete die Vorgänge an das Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) weiter. Die Anzeigenerstatter erhielten daraufhin Verwarnungen wegen eines Datenschutzverstoßes.

Ein vom LDA geprüftes berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung wurde in beiden vorliegenden Fällen abgelehnt. Zur Einleitung von Ermittlungen würden bei Parkverstößen nur der Tatort, das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Identität von Zeugen benötigt. Eine Befugnis zur Übermittlung von Lichtbildern der Tat sei nicht Gegenstand des Anzeigerechts. Außerdem hätten die Anzeigenerstatter weder eine konkrete eigene Gefährdung vorgetragen noch einen allgemeinen Anspruch auf ungestörte Nutzung des Verkehrsraums.

Die Anzeigenerstatter erhoben Klage gegen den jeweiligen Bescheid, den sie erhalten hatten. Beide machten geltend, ein Interesse an der Aufnahme und Weiterleitung der Fotos gehabt zu haben. Einer der Kläger wies darauf hin, dass viele Polizeidienststellen und Gemeinden aktiv dazu aufforderten, den Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten per E-Mail oder eigens dafür bereit gestellter App Lichtbilder beizufügen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab beiden Klagen statt und entschied, dass die Verwarnungen rechtswidrig waren. Die Kläger hätten nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Zwar stellten die Anfertigung und Weiterleitung der Aufnahmen an die Polizei eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

Das Gericht bejahte aber das berechtigte Interesse, das die Kläger in Bezug auf die Datenverarbeitung geltend gemacht hatten. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Polizei mit dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit könne im Sinne der DS-GVO gerechtfertigt sein. In den Urteilen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Anfertigung von Lichtbildern verbotswidrig parkender Fahrzeuge datenschutzrechtliche Verstöße, etwa durch die Ablichtung anderer Personen oder von Kennzeichen unbeteiligter Fahrzeuge begangen werden könne. Ein berechtigtes Interesse ergebe sich aus den Grundrechten der Kläger auf körperliche Unversehrtheit, da von Parkverstößen, welche beispielsweise die Gehwege blockierten oder die Fahrbahn verengten, zumindest eine abstrakte Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehe.

Diese berechtigten Interessen der Kläger wiegten nach Ansicht des Gerichts schwerer als die Interessen der Halter der falschparkenden Fahrzeuge am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Die Übermittlung der Lichtbilder, auf denen nur die Kennzeichen und die Situationen der Parkverstöße zu sehen waren, stellten nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten dar. Es bestehe kein Recht auf Anonymität im Straßenverkehr. Vielmehr müsse das Kennzeichen eines Fahrzeugs gut lesbar sein. Ein Fahrzeughalter müsse damit rechnen, dass ein mit seinem Fahrzeug begangener Verstoß dokumentiert und zur Anzeige gebracht werde.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteile vom 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K

21.01431



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