16 Mai Falschparker haftet bei Unfall mit
Ein Autofahrer stieß mit einem im Halteverbot geparkten Fahrzeug zusammen. Der FalschparkerEin Falschparker ist eine Person, die ihr Fahrzeug in einer Weise abstellt oder parkt, die den geltenden Verkehrsregeln oder den örtlichen Parkvorschriften widerspricht. Dies kann beispielsweise das Parken auf Gehwegen, verklagte den Fahrer und verlangte Ersatz seines gesamten Schadens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihm nur teilweise recht.
Das Fahrzeug des Klägers war verkehrswidrig am rechten Fahrbahnrand kurz hinter einer Verkehrsinsel abgestellt. Der beklagte Fahrer stieß gegen 23:00 Uhr bei Dunkelheit ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Fahrzeugs. Dieses wurde dabei aufgeschoben und beschädigte zwei weitere Fahrzeuge.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die Klage des Falschparkers gegen den Fahrer zu urteilen. Es entschied, dass der Kläger wegen seines Parkverstoßes eine Mitschuld in Höhe von 25 Prozent zu tragen hat. Seine Klage hatte daher nur teilweise Erfolg. Der beklagte Fahrer musste 75 Prozent des Schadens, der an dem geparkten Fahrzeug entstanden war, ersetzen. Des Weiteren wurde dem Beklagten ein Gegenanspruch gegen den Kläger zugesprochen, da sein PKW bei der Kollision ebenfalls beschädigt wurde.
Das Gericht führte aus, dass den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung trifft, wenn der Zusammenstoß bei Tageslicht erfolgt und das verbotswidrig parkende Fahrzeug kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr darstellt. Demgegenüber komme eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der einfachen BetriebsgefahrEine Voraussetzung für den Tatbestand der Halterhaftung nach § 7 StVG ist, dass sich bei dem Unfall die typische Betriebsgefahr realisiert hat. Damit ist gemeint, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und es für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete.
Das hinter der Verkehrsinsel verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers stellte nach Ansicht des Gerichts eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dar. Es habe die Gefahr bestanden, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenkt und infolgedessen gegen die rechts stehenden Fahrzeuge stößt.
Die größere Verantwortung wurde aber dem Beklagten angelastet, der bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit den Zusammenstoß hätte vermeiden müssen. Denn es sei unstreitig geblieben, dass genügend Platz vorhanden war, um noch an dem Klägerfahrzeug vorbeizufahren. Der Mitverursachungs- und Verschuldensanteil des Falschparkers wurde mit ¼ und der des Fahrers mit ¾ bewertet.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2018 (Az.: 16 U 212/17)