Fahrverbot wegen wiederholten verbotenen Telefonierens

Fahrverbot wegen wiederholten verbotenen Telefonierens

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Der betroffene PKW-Fahrer fuhr mit dem Auto an einer Fahrzeugkontrolle der Polizei vorbei. Dabei benutzte er ein Mobiltelefon, dass er mit der rechten Hand an das rechte Ohr hielt.

Das zuständige Amtsgericht hatte den Betroffenen aufgrund dieses Vorfalls wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 80,- Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Zum Vergleich: Die Regelgeldbuße bei einem derartigen Verstoß beträgt 40,- Euro. Ein Fahrverbot ist von der Bußgeldkatalog-Verordnung hierfür nicht indiziert.

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Amtsgericht auf zahlreiche Voreintragungen des Betroffenen. Insgesamt war er innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren bis zu dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsverstoß sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Darunter waren drei Fälle von verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons.

Das Gericht zog § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heran. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG neben einer Geldbuße ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Voraussetzung ist, dass die Ordnungswidrigkeit „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen“ wurde.

Nach Ansicht des Gerichts ließen die zahlreichen Voreintragungen und die neuerliche Tat darauf schließen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene und geahndete Unrecht fehle.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde blieb erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war weder die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40,- Euro auf 80,- Euro noch die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat zu beanstanden.

Die durch den Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeiten offenbarten in ihrer Gesamtheit „deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität.“

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13



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