Einfache Zeiterfassung

Einfache Zeiterfassung

Zettelchaos, unübersichtliche Excel-Tabellen und Streit mit den Mitarbeitern über die gearbeiteten Stunden gehören nun der Vergangenheit an. Wir liefern Daten zu den Fragen: Wer, wann, wo und wie lange? Nutzen Sie dafür einfach die Zeiterfassung mit dem neuen Zeiterfassungsmodul ergänzend zur Fahrzeugortung.
Das System ist einfach in der Handhabung & Auswertung und entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur elektronischen Dokumentation der Arbeitszeit.

 

Einfache ZeiterfassungWie funktioniert es?

Ganz einfach: anmelden – abmelden. Die Pausen und ggf. auch eine Rüstzeit werden hinterlegt und fließen in die Berechnung ein. Wir nutzen die RFID-Technik, um Mitarbeiter/innen im Dienstfahrzeug zu erfassen. Dazu wird ein kleines Gerät auf dem Armaturenbrett fixiert und mit dem Telematik-System verbunden. Die Arbeitszeit beginnt mit der ersten Berührung des Chips auf dem Reader. Beim zweiten Kontakt wird die Zeiterfassung beendet.
Ist kein Fahrzeug in der Nähe, kann sich der/die Mitarbeiter/in mit der App ein- und ausstempeln. Die in der App erfassten Arbeitszeiten werden zusammen mit den Zeiten aus dem Fahrzeug in einem Onlineportal zusammengefasst. Fehlzeiten, Urlaubs- und Krankentage werden ebenfalls integriert und bei der Berechnung berücksichtigt. Änderungen und Ergänzungen können von einer autorisierten Person vorgenommen werden.

 

Kommen Sie Zeitdieben schnell auf die SchlicheEinfache Zeiterfassung

Zeitdiebe im Dienstalltag gibt es viele. Nicht optimierte Touren und gefühlte Arbeitszeiten kosten Zeit und Geld. Durch die Kombination aus GPS-Echtzeitortung und der einzigartigen Signatur des RFID-Chips behalten Sie den Überblick über Ihren Fuhrpark, die Fahrer/innen und die Zeiten.

 

Aktuelle Rechtslage

Auch rechtlich ist die Nutzung einer unverfälschten Zeiterfassung sinnvoll, da das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil die Pflicht zur exakten Erfassung von Arbeitszeiten festgestellt hat. Laut dem Bundesarbeitsgericht muss jedes Unternehmen seinen Mitarbeiter/innen ein Zeiterfassungssystem bereitstellen, welches die täglichen Arbeitszeiten erfassen kann. Das Urteil schließt ebenfalls Außendienst-Mitarbeiter/innen und Beschäftigte im Homeoffice ein. In dem Urteil verweist das Bundesarbeitsgericht auf § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Sollten Sie genauere Informationen zur aktuellen Rechtslage suchen, finden Sie hier einen Beitrag von uns zum aktuellen Urteil.



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