29 Aug. Digitaler Tachograph – Neue Version vorgeschrieben
Fahrtenschreiber beziehungsweise Tachographen sind in zahlreichen Fahrzeugen, die für die gewerbliche Güterbeförderung eingesetzt werden, vorgeschrieben. Sie zeichnen insbesondere die Lenk- und RuhezeitenRuhezeiten sind festgelegte Zeiträume, in denen Fahrer von gewerblichen Fahrzeugen gesetzlich verpflichtet sind, ihre Arbeit zu unterbrechen und auszuruhen. Diese Vorschriften dienen der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz der auf und dienen der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Zeiten. So soll die Übermüdung der Fahrer verhindert und damit Sicherheit im Straßenverkehr und fairer Wettbewerb im Verkehrsbinnenmarkt gewährleistet werden. Seit dem 21.08.2023 ist eine neue Version verpflichtend.
Der Einsatz von Fahrtenschreibern wird von der EU-Verordnung Nr. 165/2014 geregelt. Mit dieser Verordnung wurden intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, die auch über eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen verfügen.
Mit der Durchführungsverordnung vom 16.07.2021 (2021/1228) wurde eine neue Version intelligenter Fahrtenschreiber festgelegt, die mit zusätzlichen Funktionen ausgerüstet wird. Unter anderem soll der Standort jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet, und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet werden. Zudem wird die Sicherheit der erfassten Daten vor Manipulationen verbessert.
Seit dem 21.08.2023 muss jedes in der EU zugelassene Neufahrzeug, für das die Tachographen-Pflicht gilt, mit dem Gerät der zweiten Generation Version 2 ausgerüstet sein. Bis zum 31.12.2024 müssen analoge und digitale Fahrtenschreiber, die keine intelligenten Fahrtenschreiber sind, in allen Fahrzeugen des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs gegen ein Gerät der Generation 2 Version 2 ausgetauscht werden. Bis zum 18.08.2025 müssen alle im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeuge, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 1 ausgerüstet sind, auf ein Gerät der Version 2 umgerüstet werden.
Ab dem 01.07.2026 wird der Fahrtenschreiber bei Fahrzeugen, die in der grenzüberschreitenden Güterbeförderung oder Kabotage eingesetzt werden, auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht von 2,5 Tonnen oder mehr Pflicht. Auch hier muss ein intelligenter Fahrtenschreiber der Version 2 eingebaut sein.