Diese Pflichten haben Fahrer und Halter vor dem Fahrtantritt zu beachten

Diese Pflichten haben Fahrer und Halter vor dem Fahrtantritt zu beachten

„Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein“, so lautet § 31 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Fahrer als geeignet gilt?

Zunächst muss der Fahrer frei von geistigen und körperlichen Einschränkungen sein, die seine Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, beeinträchtigen können. Zu solchen Einschränkungen gehören etwa Alkoholeinfluss oder Übermüdung.

Gemäß § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrer außerdem dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Die Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein. Die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen am Fahrzeug auch tagsüber vorhanden und betriebsbereit sein.

Auch für Halter gelten entsprechende Pflichten: Gemäß § 31 Absatz 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist.

Er trägt also die Verantwortung dafür, dass Fahrer des Fahrzeugs sorgfältig ausgewählt, geschult und mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versehen wird. Diese Pflicht kann der Halter an qualifiziertes Personal delegieren. Die Beachtung der Weisungen muss aber durch gelegentliche Kontrollen überprüft werden (OLG Bamberg, Beschluss v. 12.06.2013, Az.: 2 Ss OWi 659/13).

Sowohl der Fahrer als auch der Halter haben dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und der Ladung gibt es Bestimmungen in den §§ 30 ff. StVZO und § 22 StVO.

Allgemein müssen die Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Des Weiteren müssen die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sein und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit führen, wesentlich erschwert sind.

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.



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