18 Sep Darf der Arbeitgeber Dienst-PCs überwachen?
Dürfen Mitarbeiter während der ArbeitszeitArbeitszeit wird als Zeit definiert, die von Anfang bis Ende der Arbeit andauert. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Arbeitszeit gibt es zahlreiche Varianten bezüglich der Dauer oder des Starts private E-Mails versenden oder privat im Internet surfen? Und hat der Arbeitnehmer das Recht die private Nutzung von Dienst-PCs zu überwachen? Auf diese Fragen gehen wir im folgenden Beitrag ein.
Eine permanente Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer kein konkreter Verdacht vorliegt, dass er Straftaten begeht oder andere schwerwiegende Pflichtverletzungen bestehen.
In einem Fall, in dem ein entsprechender Verdacht nicht vorlag, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt (BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).
Die Überprüfung von dienstlichen E-Mail-Accounts durch den Arbeitgeber wurde kürzlich in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg thematisiert (Urt. v. 27.01.2023 – 12 Sa 56/12). Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit entscheidend darauf an, ob die Privatnutzung erlaubt ist oder nicht.
Hat der Arbeitgeber nur eine dienstliche Nutzung von E-Mails bzw. anderen betrieblichen Kommunikationsmitteln erlaubt, gehen seine Einsichtsmöglichkeiten nach Ansicht des Gerichts erheblich weiter als bei einer erlaubten Privatnutzung. Hat der Arbeitgeber den Privatgebrauch kraft Weisungsrechts generell untersagt, sind Kontrollen grundsätzlich zulässig, schon um die Einhaltung des Verbots zu prüfen.
Grenzen für die Überwachung werden gemäß dem Urteil vom Bundesdatenschutzgesetz und dem dort verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogen. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails seiner Mitarbeiter dürfe der Arbeitgeber im selben Maße Kenntnis nehmen wie von deren dienstlichem Schriftverkehr. Eine verdeckte Auswertung eines auch zur Privatnutzung freigegebenen E-Mail-Accounts „ins Blaue hinein“ sei dagegen unzulässig.
Der Arbeitnehmer muss bei erlaubter Privatnutzung vor einer Maßnahme regelmäßig vorab informiert und ihm Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf die kein Zugriff erfolgt.
Rechtswidrig erlangte „Beweise“ können Ihnen übrigens in einem späteren Kündigungsschutzverfahren nicht helfen: Erweist sich eine arbeitgeberseitige Überprüfungs-Maßnahme als Verstoß gegen das BDSG, folgt hieraus regelmäßig ein Verbot der Verwertung der unzulässig beschafften Daten und Erkenntnisse.