11 Jul Darf der Arbeitgeber die Firmenhandys überwachen?
Ein Firmenhandy ist hilfreich, um die Erreichbarkeit der Mitarbeiter zu verbessern. Wird das Handy während der ArbeitszeitArbeitszeit wird als Zeit definiert, die von Anfang bis Ende der Arbeit andauert. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Arbeitszeit gibt es zahlreiche Varianten bezüglich der Dauer oder des Starts privat genutzt, sinkt die Arbeitseffizienz aber dennoch. Eine Überwachung der Nutzung kann hierüber aufklären. Doch dürfen Arbeitgeber das?
Die Antwort auf diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob die private Nutzung des Firmenhandys erlaubt ist oder nicht. Dürfen Mitarbeiter die Handys nur für berufliche Zwecke nutzen, darf der Arbeitgeber die Nutzung zumindest stichprobenartig kontrollieren.
Das heißt, er darf zum Beispiel die Anrufliste und die E-Mails einsehen, gespeicherte Fotos und sonstige Dateien einsehen, aber auch besuchte Internetseiten überprüfen. Eine verbotene private Nutzung des Firmenhandys kann eine Abmahnung rechtfertigen.
Ist die private Nutzung des Firmenhandys erlaubt, darf der Arbeitgeber die Nutzung nicht überwachen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber an das Fernmeldegeheimnis gebunden. Unter Umständen können die Daten aber eingesehen werden, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich einwilligt.
Die Erlaubnis der privaten Nutzung von Firmenhandys ist zwar nicht der Regelfall. Das heißt, Mitarbeiter dürfen das Handy nur dann privat nutzen, wenn dies ausdrücklich erlaubt wurde. Wenn nichts geregelt wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Handy nur für berufliche Zwecke verwendet werden darf.
Wird die private Nutzung aber im Betrieb geduldet, kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Eine solche betriebliche Übung kann vorliegen, wenn die private Nutzung über einen längeren Zeitraum stillschweigend hingenommen wird. Sie gilt dann als erlaubt. Daher ist es empfehlenswert, eine Regelung mit den Mitarbeitern auch dann abzuschließen, wenn die Privatnutzung nicht erlaubt werden soll.