10 Jun Bußgeld bei nicht ausreichender Ladungssicherung
Für die LadungssicherungFür die Ladungssicherung ist derjenige verantwortlich, der im Betrieb die Verantwortung für den Fuhrpark trägt. Bei nicht ausreichender Ladungssicherung können Bußgelder anfallen (AG Tübingen, Urteil v. 03.06.2020, Az. 16 OWi bei Transportfahrzeugen haftet der Chef eines Betriebs selbst, wenn er für den FuhrparkEin Fuhrpark umschließt die Gesamtheit aller Fahrzeuge in Unternehmen. Zu diesen werden Pkw, Lkw oder Nutzfahrzeuge gezählt. verantwortlich ist.
So wurde ein Geschäftsführer eines Unternehmens wegen der nicht ausreichenden Ladungssicherung bei zwei Firmenfahrzeugen zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 50,- € pro Fahrzeug verurteilt (AG Tübingen Urteil v. 03.06.2020, Az. 16 OWi 14 Js 26095/19 und 16 OWi 16 Js 8164/20).
Im genannten Fall konnte der Geschäftsführer die Verantwortung für die Ladungssicherung nicht allein auf die Fahrer übertragen, da die Fahrzeuge schon nicht mit entsprechenden Sicherungsmitteln ausgestattet waren. Er hätte den Fahrern die notwendigen Sicherungsmittel in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen müssen.
Als verantwortlicher Betriebsinhaber und Fahrzeugverantwortlicher hätte er nach Ansicht der Bußgeldbehörde, deren Bescheid durch das genannte Urteil bestätigt wurde, dafür sorgen können und müssen, dass in den Fahrzeugen, die zur Auslieferung von Paketen eingesetzt wurden, entsprechende Ladungssicherungsmittel vorhanden sind. Als solche könnten etwa Ankerschienen mit vertikal oder horizontal eingebauten Stützen, Netzen oder Regalsystemen dienen.
Die Fracht sollte auch bei Bremsungen mit 9 m/sek² oder Ausweichbewegungen von 5 m/s² nicht verrutschen. Diese Voraussetzungen ergeben sich für den vorliegenden Fall aus der VDI 2700 Bl. 16.7.3, die bei Paketbeförderungen zu beachten ist.
Bereits bei der Anschaffung von Firmenfahrzeugen ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Pflichten zur Ladungssicherung umsetzbar sind.
Im genannten Fall berief sich der betroffene Geschäftsführer darauf, dass die Fahrzeuge geleast seien und die Vornahme von Einbauten daher nicht möglich sei. Dieses Argument ließ das Amtsgericht Tübingen nicht gelten. Vor Abschluss des Leasingvertrages hätte auf eine entsprechende Ausrüstung des Fahrzeuges beim Verkäufer hingewirkt werden können.
Unternehmer sollten sich daher darüber informieren, welche technischen Anforderungen für die Transportfahrzeuge in ihrem Fuhrpark im Einzelfall gelten. Dies ist abhängig davon, welche Fracht mit den Fahrzeugen jeweils transportiert wird. Es sollte dann überprüft werden, ob die Fahrzeuge mit Sicherungsmitteln ausgestattet sind, die diesen Anforderungen gerecht werden und gegebenenfalls weitere Sicherungsmittel anzuschaffen.