Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug

Wann liegt ein Arbeitszeitbetrug vor? Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Informationen hierzu erhalten Sie in diesem Beitrag.

Im Arbeitsverhältnis schuldet der Mitarbeiter dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung. Als Gegenleistung erhält er eine Vergütung. Es besteht also ein Vertrag mit gegenseitigen Verpflichtungen. Täuscht der Mitarbeiter vor, in einem bestimmten Zeitraum Arbeit geleistet und damit seine Verpflichtung erfüllt zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Bei der Zeiterfassung bedeutet dies, dass der Mitarbeiter das System manipuliert bzw. die Zeiterfassung läuft, obwohl der Mitarbeiter nicht arbeitet oder nicht am Arbeitsplatz anwesend ist.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 03.05.2022 (Az. 1 Sa 18/21) liegt ein Arbeitszeitbetrug vor, wenn ein Mitarbeiter die Arbeit unterbricht, um zu rauchen, ohne sich auszustempeln. Die Zeiterfassung lief im vorliegenden Fall also weiter, obwohl der Mitarbeiter bis zu sieben Zigarettenpausen am Tag machte und in diesen Zeiten keine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht erachtete dies als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und bejahte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers.

Zu beachten ist auch, dass die Fahrt zur Arbeit in der Regel nicht als Arbeitszeit zählt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mitarbeiter keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat. Hat der Mitarbeiter dagegen einen festen Arbeitsort, kann er Fahrten zur Arbeit und zurück nicht als Arbeitszeit erfassen. (Siehe auch unseren Beitrag zum Thema “Fahrzeit als Arbeitszeit”).

In einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.06.2011 (Az. 2 AZR 381/10) entschieden hat, hatte eine Mitarbeiterin die Auffassung vertreten, die Arbeitszeit beginne jeweils bereits dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Sie habe häufig viel Zeit mit der Parkplatzsuche verbracht. Nach Ansicht des Gerichts erklärten sich die Arbeitszeitdifferenzen von 15 bis zu 28 Minuten selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde lege. Die Mitarbeiterin habe nach Feststellung des Gerichts an mehreren Tagen hintereinander systematisch fehlerhafte Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten gemacht. Auch in diesem Fall wurde eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers als wirksam erachtet.

Ein weiteres relevantes Thema ist die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit. Viele Arbeitgeber verbieten dies.

Das Landesarbeitsgerichts Köln entschied mit Urteil vom 07.02.2020 (Az. 4 Sa 329/19), dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn bei der durchschnittlichen Zeitspanne der einzelnen URL-Aufrufe dazwischen keine sinnvolle Arbeitsleistung des Mitarbeiters liegen kann. Im vorliegenden Fall lagen die Zeiträume zwischen den URL-Aufrufen zwischen weniger als einer Minute und zwei Minuten. Der Sachverhalt hatte sich über mehrere Monate gezogen.

Bei einer privaten Internetnutzung ebenso wie Privattelefonaten oder der Verrichtung von Neben- und privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit verletze der Mitarbeiter nach Ansicht des Gerichts seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Private Telefonate und die private Internetnutzung während der Arbeitszeit dürften die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiege dabei umso schwerer, je mehr der Mitarbeiter bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässige.



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