02 Apr Alte Führerscheine werden ungültig
Ein Blick auf den Führerschein werfen und dem Verwarnungsgeld entgehen. Zu beachten ist der Unterschied zwischen Geburtsjahr und Ausstellungsjahr.
Alte Führerscheine müssen laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gegen einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Umgesetzt wird dies durch ein Stufenmodell, um die Ämter zu entlasten. Maßgebend ist für Papierführerscheine das Geburtsjahr des Fahrers. Bei älteren Kartenführerscheinen gilt das Ausstellungsjahr.
Wird die Umtauschfrist nicht eingehalten, kann dies zu einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro führen. Hier erfahren Sie, ob Ihr Führerschein noch gültig ist und wann Sie ihn umtauschen müssen.
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden, gilt:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Autofahrer, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Führerscheininhaber mit Geburtsjahr von 1953 bis 1958 mussten laut der Verordnung ihren Führerschein bereits bis zum 19.01. dieses Jahres umgetauscht haben. Falls der Stichtag verpasst wurde, droht jedoch erstmal keine Geldbuße.
Aufgrund der Corona-Pandemie war einigen Behörden der rechtzeitige Umtausch der Führerscheine nicht möglich. Eingeschränkte Bedienzeiten erschwerten die Terminvergabe. Auf Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz entschied sich die Innenministerkonferenz für eine Fristverlängerung bis zum 19.07.2022. Bis dahin sollen keine Verwarnungsgelder erhoben werden.