02 Mai Neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) über eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeiten, wie auch der EuGHDer europäische Gerichtshof ist das oberste rechtssprechende Organ der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg. PTC hat sich mit der Umsetzung der Zeiterfassung auseinandergesetzt und bietet unter anderem die richtige schon 2019 (Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18). Nun liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein geändertes Arbeitszeitgesetz vor. Die elektronische ZeiterfassungZeiterfassung dient sowohl dem Arbeitgeber als Kontrolle als auch dem Arbeitnehmer zum eigenen Schutz, falls dieser seine geleistete Zeit nachweisen muss. PTC hilft durch die Nutzung von GPS genaue Daten soll damit gesetzlich geregelt werden.
Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen ArbeitszeitArbeitszeit wird als Zeit definiert, die von Anfang bis Ende der Arbeit andauert. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Arbeitszeit gibt es zahlreiche Varianten bezüglich der Dauer oder des Starts der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“
Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann nach § 20 ArbZG eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Euro fällig werden.
Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten erfolgen. Der Arbeitnehmer bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
Außerdem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren, bzw. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
Abweichungen von der Pflicht zur ArbeitszeiterfassungLaut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Arbeitgeber mit einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System“ die tägliche geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter dokumentieren (EuGH Urteil vom 14.05.2019, C-55/18). können durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden. In dem Fall kann die Aufzeichnung in nichtelektronischer Form oder an einem anderen Tag, spätestens aber am siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, erfolgen. Es kann auch vereinbart werden, dass die Pflicht bei Arbeitnehmern nicht gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“
Zur Zielsetzung wird im Referentenentwurf ausgeführt, dass die Arbeitszeiten im Zuge der Globalisierung und der DigitalisierungUm Arbeitsvorgänge so einfach und effizient wie möglich zu machen, geht PTC mit der Zeit mit. Durch die Digitalisierung ermöglicht das Telemtaik-System von PTC einen besseren Überblick über einen Fuhrpark. in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden seien. Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt müsse aber verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebeutet werden oder sich selbst ausbeuten und darüber die Sicherheit und Gesundheit für sich selbst oder andere gefährden. Insoweit komme der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu. Anhand der Erfassung könne die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen nachgehalten werden.
Auch auf das Thema VertrauensarbeitszeitMitarbeiter:innen arbeiten auf Vertrauensbasis. Arbeitsbeginn und –ende sind nicht festgelegt. Vorgeschrieben ist nur, dass die im Vertrag vereinbarten Wochenstunden abgeleistet werden müssen. geht das Bundesministerium in der Begründung des Entwurfs ein. Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu RuhezeitenRuhezeiten sind festgelegte Zeiträume, in denen Fahrer von gewerblichen Fahrzeugen gesetzlich verpflichtet sind, ihre Arbeit zu unterbrechen und auszuruhen. Diese Vorschriften dienen der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz der) dienten der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und seien auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten. Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben sei daher auch weiterhin möglich. Der Arbeitgeber habe auch bei Vertrauensarbeitszeit sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.