19 Sep Arbeitszeiterfassung ist Pflicht
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil entschieden: Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete ArbeitszeitArbeitszeit wird als Zeit definiert, die von Anfang bis Ende der Arbeit andauert. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt. Zur Arbeitszeit gibt es zahlreiche Varianten bezüglich der Dauer oder des Starts erfasst werden kann.
Der Fall
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21
Ein Betriebsrat hatte bereits vor ein paar Jahren begonnen, mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur ArbeitszeiterfassungLaut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Arbeitgeber mit einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System“ die tägliche geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter dokumentieren (EuGH Urteil vom 14.05.2019, C-55/18). zu verhandeln. Eine Einigung kam nicht zustande.
Der Betriebsrat begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.
Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten des Betriebsrats entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jetzt auf. Der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, besteht aber laut Bundesarbeitsgericht.
Die gesetzliche Grundlage
Diese Pflicht leitet das Gericht durch unionskonforme Auslegung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) her:
- 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Grundpflichten des Arbeitgebers
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (…)“
Fazit
Der Betriebsrat hat also kein Initiativrecht zur Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung, da sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon aus dem geltenden Gesetz ergibt und für alle Unternehmen in Deutschland bereits besteht.
Die Entscheidung ist unter den Aspekten der TransparenzDurch transparentes Fuhrparkmanagement werden Unstimmigkeiten bei Fahrt- und Arbeitszeiten vorgebeugt. Transparenz im Unternehmen hilft Vertrauen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu schaffen, da Konflikte vorgebeugt und Unstimmigkeiten objektiv geklärt werden können. und Fairness im Arbeitsleben zu begrüßen. Arbeitszeiterfassung verhindert KontroversenBei einer Kontroverse herrscht eine Auseinandersetzung oder ein anhaltender Streit vor. zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern, sowie teure Prozesse wegen angeblicher Über- oder Minusstunden im Voraus.
Denn Transparenz schafft Vertrauen.