04 Apr Betriebsgefahr
Eine Voraussetzung für den Tatbestand der Halterhaftung nach § 7 StVG ist, dass sich bei dem Unfall die typische Betriebsgefahr realisiert hat. Damit ist gemeint, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Schadenseintritt bestehen muss. Die spezifische Gefahr, die von dem Kfz ausgeht, muss sich realisiert haben.
4 April 2022