Der Tatbestand und die Folgen der Unfallflucht

Der Tatbestand und die Folgen der Unfallflucht

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch Unfallflucht oder umgangssprachlich „Fahrerflucht“ genannt, ist eine Straftat nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Es kann, je nachdem wie gravierend die Folgen des Unfalls waren, erhebliche Konsequenzen für den Täter nach sich ziehen. 

Wann macht man sich der Unfallflucht schuldig?

Wer sich als Unfallbeteiligter unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, begeht die Tathandlung. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unerlaubt bedeutet, dass man sich entfernt, bevor man den anderen Unfallbeteiligten und den Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat.  

Wenn keine anderen Unfallbeteiligten vor Ort sind, darf man sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor man nicht eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Dann muss man die Feststellungen aber unverzüglich nachträglich ermöglichen. Dies lässt sich umsetzen, indem man dem Berechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle mitteilt, am Unfall beteiligt gewesen zu sein und seine Personen- und Fahrzeugdaten hinterlässt. 

Wie lange man am Unfallort warten muss, bevor man sich entfernen darf, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei spielen insbesondere die Zeit, der Ort und die Schwere des Unfalls eine Rolle. Es muss nur so lange gewartet werden, wie mit einem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2001 Az. Ss 64/01). Jedenfalls kann man die Wartezeit nicht umgehen, indem man einen Zettel mit seiner Anschrift oder Telefonnummer an der Windschutzscheibe hinterlässt und weiterfährt. 

Welche Folgen hat die Unfallflucht?

Wer sich der Unfallflucht schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. 

Des Weiteren ist die Versicherung unter Umständen dazu berechtigt, die Regulierung abzulehnen. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.12.2020 (Az. 12 U 235/20). Der Versicherungsnehmer entfernte sich ohne Mitteilung an die Polizei oder die Kaskoversicherung von der Unfallstelle und holte die Mitteilung auch nicht unverzüglich nach. Nach Ansicht des Gerichts entstehen einer Kaskoversicherung dadurch konkrete Feststellungsnachteile, da ihr Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers oder auch dazu, ob der Versicherungsnehmer überhaupt selbst das Fahrzeug gesteuert hat, nicht mehr möglich seien.

In bestimmten Fällen ist als Folge der Unfallflucht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Gemäß § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache entstanden ist. Wann ein bedeutender Schaden vorliegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Es kommt hier darauf an, ob eine bestimmte Wertgrenze überschritten wird, die mal bei 1.300,- EUR (LG Krefeld, Beschluss vom 23. März 2016 – 21 Qs 47/16), mal bei 1.500,- EUR (LG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2016 -8 Qs 113/16) oder auch bei 1.600,- EUR (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17) gesehen wird.



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