Werkstattwagen als Dienstwagen?

Werkstattwagen als Dienstwagen?

Bei Werkstattwagen findet die 1%-Regelung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt zumindest für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (BFH Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07), beispielsweise für einen Kastenwagen mit Ladefläche.

Es kommt dabei auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs an. Für eine Nutzung als reiner Werkstattwagen spricht etwa, wenn die Ladefläche größer ist als das Führerhaus.

In solchen Fällen darf das Finanzamt nicht unterstellen, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Kann das Finanzamt dies aber im Einzelfall nachweisen, darf es ausnahmsweise die 1%-Regel anwenden.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich bei dem Werkstattwagen um eine PKW-Limousine handelt. Auch wenn der Fahrer regelmäßig den Kofferraum oder den Rücksitz beispielsweise zum Beladen mit Werkzeugen etc. verwendet, ist dieses Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild typischerweise nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt. Daher darf das Finanzamt davon ausgehen, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird und die 1%-Regelung anwenden.

Dies kann der Fahrer nur umgehen, indem er ein Fahrtenbuch führt und damit nachweisen kann, welche seiner Fahrten private bzw. dienstliche Zwecke hatten. So hat er nur den Privatanteil der Fahrzeugnutzung zu versteuern.



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